Investmentfonds sind in der Buchhaltung bzw. in der Steuererklärung von Haus aus ein sehr komplexes Thema. Zusätzlich ist man jährlich mit einer Reihe von Änderungen konfrontiert. Im Jahr 2022 wird beispielsweise die neue Krypto-Besteuerung zu beachten sein. Außerdem ist seitens des BMF geplant, vereinzelte freiwillige Meldedaten in eine Meldepflicht umzuändern.

All diese Maßnahmen bedeuten jedoch für den Rechtsanwender einen massiven Fortbildungsaufwand, um hier gesetzeskonform agieren zu können. Außerdem sind ausschüttungsgleiche Erträge und Substanzausschüttungen steuerlich zu verarbeiten. Diese – pro Fonds anwendbaren Beträge – sind jedoch nur in der sogenannten steuerlichen Behandlung (www.profitweb.at) ersichtlich.

Eine Nichtbeachtung dieser Beträge ist auch keine Lösung. Mit geschickter und vor allem gesetzeskonformer Verarbeitung schon in der laufenden Buchhaltung kann die Steuerlast – vor allem bei gleichbleibenden und sinkenden Kursen – massiv gesenkt werden. Die Steuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge kann durch die Erhöhung des Buchwertes und der nachfolgenden Bewertung in ein steuerneutrales Ergebnis gewandelt werden. Dies hat zusätzlich den Vorteil, dass die Evidenzierung dieser Werte entfällt – die Steuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge bzw. die Steuerfreiheit der Substanzausschüttungen ist nämlich nur eine temporäre. Bei Verkauf des Fondsanteils, auch wenn dieser erst Jahre später erfolgt, dürfen diese Beträge nämlich wieder gegengerechnet werden.

Teilweise darf man sich nicht einmal auf die gemeldeten Beträge verlassen. Die anrechenbare KESt beispielsweise muss in einigen Fällen umgerechnet werden. Wurde vom Fonds keine Stückzahl zum Zuflusszeitpunkt gemeldet, muss die KESt mit den gehaltenen Stücken am Fondsgeschäftsjahresende ermittelt werden.

Wichtig ist auch die Art des Fonds. Auch wenn das gekaufte Konstrukt auf den ersten Blick einem Fonds sehr ähnelt und oftmals auch vom Vertrieb der Banken als unproblematisch dargestellt wird, kann es sein, dass dieses völlig anders zu versteuern ist.

Seit einigen Jahren gibt es nur mehr „weiße“ (der Fonds meldet KESt-Daten) und „schwarze“ Fonds (Nichtmeldefonds). Wenn ein Fonds als „schwarz“ gilt, gibt es auch ausschüttungsgleiche Erträge. Diese sind jedoch selbständig zu ermitteln und in der Steuererklärung bzw. im Gewinn zu verarbeiten.

Bei guter Entwicklung des Fonds betragen diese (durch pauschal vorgeschriebene Schätzung) 90 % des Kursgewinnes eines Jahres. Der Problemfall tritt jedoch ein, wenn die Performance negativ ist. Dann sind jedenfalls 10 % des Rückkaufswertes zu versteuern. Man zahlt in diesen Fällen Steuer, obwohl es gar keine Gewinne gab!

Bei Privatstiftungen

ist die Gesetzeslage leider nicht besser. Hier fallen zwar einige Punkte weg, allerdings sind aufwendige Berechnungen anzustellen, um die steuerlichen Anschaffungskosten mitzuschreiben. Bei Stiftungen werden Fondserträge üblicherweise in der Buchhaltung gar nicht dargestellt und es ist eine völlig losgelöste steuerliche Berechnung und Evidenzierung notwendig.

Dies waren nur einige Highlights, die es bei der Verarbeitung von Fonds zu wissen gilt. Wenn die Erklärungspflicht nicht ernst genommen wird, kommt es entweder zu unnötig hohen Steuerzahlungen oder – wahrscheinlich noch unangenehmer – zur Gefahr eines Finanzstrafverfahrens, da man im Vorhinein nicht abschätzen kann, welcher Fonds mit welchen zusätzlichen Beträgen besteuert werden muss.

Um diese Arbeiten zu erleichtern und zu automatisieren, wurde von uns ein Fondstool entwickelt, das all diese gesetzlichen Erfordernisse abdeckt. Die Bedienung ist denkbar einfach: nachdem man die offiziellen Steuerdaten hochgeladen hat, sind nur mehr die gehaltenen Stücke einzutragen. Als Ergebnis bekommt man eine Buchungsanleitung und die Werte für die Kennzahlen in der jeweiligen Steuererklärung.

Das Fondstool wird jährlich an die neue Gesetzeslage angepasst und ist für juristische Personen einschließlich Privatstiftungen erhältlich.

Autoren

Multicont | Rainald Maurer & Martin Jakoubek